Satzung Tierheim- und Tierschutzfreunde Schwerin e.V.  Satzung  § 1   Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins    1.   Der Verein führt den Namen Tierheim- und Tierschutzfreunde Schwerin e.V.          nachfolgend  „der Verein“ genannt.     2.  Der Verein hat seinen Sitz in Schwerin und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Schwerin eingetragen.     3.  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.  § 2   Zweckbestimmung und Vereinsziele     Zwecke des Vereins sind insbesondere : Vertretung und Förderung des Tierschutzgedanken zum Schutz von Leben und Wohlbefinden der Tiere Betrieb und Unterhaltung eines Tierheims zur Versorgung und zur Pflege von herrenlosen oder aus anderen Gründen betreuungsbedürftigen Tieren Aufklärung über Tierschutzprobleme zur Förderung des Verständnisses der Öffentlichkeit für das Wesen und Wohlergehen der Tiere Verbreitung und Einhaltung des Tierschutzgesetzes zur Verhinderung von Tiermissbrauch und Tierquälerei Unterstützung des Umwelt-, Natur- und Artenschutzes  § 3   Gemeinnützigkeit Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung des Tierschutzes. An erster Stelle steht der Deutsche Tierschutzbund e.V. Landesverband Mecklenburg-Vorpommern. § 4   Mitgliedschaft 1.       Mitglied im Verein kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Satzung und die Ziele des Vereins anerkennt und im Sinne des Vereins aktiv oder fördernd tätig sein will und schriftlich die Aufnahme beantragt. 2.       Formen der Mitgliedschaft - Einzelmitglied: natürliche Person ab einem Mindestalter von 16 Jahren - Ehrenmitglied: Personen, die sich in besonderer Weise um die Förderung des Vereinszieles   oder des Tierschutzes verdient gemacht haben.           3.   Die Aufnahme als Mitglied erfolgt nach Mehrheitsbeschluss des Vorstandes über den gestellten                 Aufnahmeantrag.                 Die Ablehnung eines Antrages bedarf keiner Begründung.                  Ehrenmitglieder werden nach Mehrheitsbeschluss durch die Mitgliederversammlung ernannt                 bzw. aufgenommen.            4.   Rechte und Pflichten der Mitglieder:                 Mitglieder haben das Recht an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen                 und gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.                 In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.                 Eine Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.                 Die Unterstützung und Förderung der Vereinsziele - auch in der Öffentlichkeit -                 gehören zu den vorrangigen Pflichten des Mitgliedes.    5.   Mitgliedsbeitrag: Höhe und Zahlungsfristen sind in der von der Mitgliederversammlung          beschlossenen Finanzordnung geregelt.     6.   Ende der Mitgliedschaft :          a. Austritt durch schriftliche Erklärung          b. Tod des Mitgliedes          c. Streichung, wenn der Mitgliedsbeitrag länger als ein Vierteljahr,              trotz zweimaliger Mahnung, nicht bezahlt worden ist.          d. Ausschluss,  lt. § 4 / 7.     7.   Verstößt ein Mitglied des Vereins grob oder wiederholt gegen die Satzung oder die Ziele des Vereins,           kann der Ausschluss durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes erfolgen. 8.   Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. 9.   Für das laufende Geschäftsjahr gezahlte Beiträge werden nicht zurückgezahlt      § 5  Vereinsorgane Die Organe des Vereins sind:       1.       die Mitgliederversammlung       2.       der Vorstand §  6   Die Mitgliederversammlung  Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, im 1. Halbjahr statt. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder dieses unter Angabe des Grundes schriftlich verlangen bzw. ein Vorstandsbeschluss dafür vorliegt. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss schriftlich mit einer Frist von 4 Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand erfolgen. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:   - Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahresberichtes des Vorstandes     und des Rechnungsabschlusses   - Entlastung des Vorstandes   - Beschlussfassung über den Jahresarbeitsplan   - funktionsbezogene Wahl des Vorstandes   - Wahl von zwei Kassenprüfern   - Festsetzung der Mitgliedsbeitragshöhe   - Entscheidungen über Ehrenmitgliedschaften   - Beschlussfassung über Satzungsänderungen und freiwillige Vereinsauflösung   - Beratung und Beschlussfassung über Anträge und sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.     Anträge müssen bis spätestens 7 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sein. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind Einzel- und Ehrenmitglieder. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Vereinsauflösung erfordern die Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten. § 7   Vorstand Der Vorstand besteht aus: 1. Vorsitzendem stellv. Vorsitzendem Schatzmeister Schriftführer Verantwortlicher für Öffentlichkeitsarbeit. Er wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.       Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig und leitet verantwortlich die Vereinsarbeit gemäß Geschäftsordnung. 2.   Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen.       Dieser kann mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teilnehmen. 3.   Vertretungsberechtigt und Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende,       der stellv. Vorsitzende und der Schatzmeister.       Der 1. Vorsitzende ist stets einzelvertretungsberechtigt.       Der stellv. Vorsitzende und der Schatzmeister vertreten den Verein gemeinsam.       Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. 4.   Die Vorstandssitzung ist beschlussfähig wenn alle Mitglieder eingeladen und             mindestens 3 anwesend sind. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme.             Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. 5.   Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes, ist der Vorstand berechtigt              durch einen einstimmigen Vorstandsbeschluss ein neues Vorstandsmitglied kommissarisch zu berufen.             Dieser Beschluss bedarf der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung.  § 8   Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane  Die von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und  vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.  § 9   Finanzierung des Vereins  Die Finanzierung des Vereins erfolgt entsprechend der Finanzordnung.  § 10   Kassenprüfer  Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, jährlich die Vermögensverhältnisse, die Konto- und Kassenführung,  sowie die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung zu prüfen.  Sie haben einen schriftlichen Bericht abzufassen und die Mitgliederversammlung über die Prüfungsergebnisse  zu informieren.   § 11   Verbandsmitgliedschaften  Der Verein kann Mitglied sein im „Deutscher Tierschutzbund e.V.“ sowie „Deutscher Tierschutzbund e.V. Landesverband Mecklenburg-Vorpommern“.  § 12   Urheberschaft  Verlautbarungen und Veröffentlichungen im Namen des Vereins müssen,  mit dem Namen und der Funktion des Verfassers innerhalb des Vereins, gezeichnet sein. § 13   Inkrafttreten der Satzung  Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 18.03.2008 einstimmig beschlossen.  Sie tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.