Tierheim- und Tierschutzfreunde Schwerin e.V.
BETREIBER:
Tierheim- und Tierschutzfreunde Schwerin e.V.
Vereinssatzung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
1. Der Verein führt den Namen „Tierheim- und Tierschutzfreunde Schwerin e.V.“
nachfolgend „der Verein“ genannt.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Schwerin und ist im Vereinsregister (VR) beim Amtsgericht Schwerin
unter Nummer VR 10006 eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweckbestimmung und Vereinsziele
Betreiben des örtlichen Tierheims auf der Grundlage des bestehenden Betreibervertrages mit der
Landeshauptstadt Schwerin.
Aktive und nachhaltige Umsetzung der allgemeinen Tierschutzgesetzgebung, Erlasse und Verordnungen auf
Bundes-,Landes- und Kommunalebene
Unterstützung des Umwelt-, Natur- und Artenschutzes
Aufklärung zur artgerechten Haltung von Tieren im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele.
Finanz- und Sachmittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck des Vereins zuwider laufen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines festgelegten Zweckes fällt das Vereinsvermögen
an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die zu dem Zeitpunkt besonderer Unterstützung bedarf.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied im Verein kann jede natürliche juristische Person werden, die die Satzung und Ziele des
Vereins anerkennt und in dessen Sinne aktiv oder fördernd tätig sein will und schriftlich die Aufnahme
beantragt.
2. Formen der Mitgliedschaft
Einzelmitglied: natürliche Person ab einem Mindestalter von 16 Jahren
Ehrenmitglied: Personen, die sich in besonderer Weise um die Förderung der Vereinsziele
oder des Tierschutzes verdient gemacht haben.
3. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt nach Mehrheitsbeschluss des Vorstandes über den
gestellten Aufnahmeantrag.
Die Ablehnung eines Antrages bedarf keiner Begründung.
Ehrenmitglieder werden nach Mehrheitsbeschluss durch die Mitgliederversammlung ernannt
bzw. aufgenommen.
4. Rechte und Pflichten der Mitglieder:
Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen
und gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden; die
Entrichtung des laufenden Mitgliedsbeitrages ist hierfür Voraussetzung.
Eine Übertragung des Stimmrechts ist nichtzulässig.
Die Unterstützung und Förderung der Vereinsziele - auch in der Öffentlichkeit, gehören zu
den vorrangigen Pflichten des Mitgliedes.
5. Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe und Zahlungsfrist sind in der von der Mitgliederversammlung
beschlossenen Finanz- und Beitragsordnung geregelt.
6. Ende der Mitgliedschaft :
a. Austritt durch schriftliche Erklärung
b. Tod des Mitgliedes
c. Streichung, wenn der Mitgliedsbeitrag nicht innerhalb des laufenden Kalenderjahres gezahlt wurde.
d. Ausschluss, lt. § 4 / Pkt. 7
7. Verstößt ein Mitglied des Vereins grob oder wiederholt gegen die Satzung oder die Ziele des
Vereins, kann der Ausschluss durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes erfolgen.
8. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis.
9. Für das laufende Geschäftsjahr gezahlte Beiträge werden nicht zurückgezahlt
§ 5 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§ 6 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, im 2. Halbjahr statt.
Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen,
wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder dieses unter Angabe des Grundes schriftlich verlangen bzw.
ein Vorstandsbeschluss dafür vorliegt.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss schriftlich mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe
der Tagesordnung durch den Vorstand erfolgen.
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahresberichtes des Vorstandes
und des Rechnungsabschlusses
Entlastung des Vorstandes
Beschlussfassung über den Jahresarbeitsplan
Funktionsbezogene Wahl des Vorstandes
Wahl von zwei Kassenprüfern
Festsetzung der Mitgliedsbeitragshöhe
Entscheidungen über Ehrenmitgliedschaften
Beschlussfassung über Satzungsänderungen und freiwillige Vereinsauflösung
Beratung und Beschlussfassung über Anträge und sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
Anträge müssen bis spätestens sieben Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen
sein, in dringenden Fällen sind Ausnahmen zulässig..
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Stimmberechtigt sind Einzel- und Ehrenmitglieder, die entsprechend der Finanz- und Beitragsordnung ihren
Jahresmitgliedsbeitrag entrichtet haben..
Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Vereinsauflösung erfordern die Dreiviertel-Mehrheit der
erschienenen Stimmberechtigten.
§ 7 Vorstand
1. Der gegenwärtige Vorstand besteht aus:
dem 1. Vorsitzenden – der stellvertretenden Vorsitzenden – der Schatzmeisterin – dem Schriftführer/
Verantwortlichen für Öffentlichkeitsarbeit.
Der Vereinsvorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt,
ist ehrenamtlich tätig und leitet verantwortlich die Vereinsarbeit gemäß Geschäftsordnung .
2. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen.
Dieser kann mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teilnehmen.
3. Vertretungsberechtigt und Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende,
gemeinschaftlich die stellv. Vorsitzende und die Schatzmeisterin.
Der 1. Vorsitzende ist stets einzelvertretungsberechtigt.
Die stellvertretende Vorsitzende und die Schatzmeisterin vertreten den Verein gemeinsam.
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
4. Die Vorstandssitzung ist beschlussfähig wenn alle Mitglieder eingeladen und
mindestens drei anwesend sind. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme.
Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit und tritt mindestens einmal im Monat
oder aus besonderem Anlass häufiger zusammen.
5. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt
durch einen einstimmigen Vorstandsbeschluss ein neues Vorstandsmitglied kommissarisch zu
berufen.
Dieser Beschluss bedarf der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung.
§ 8 Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane
Die von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse werde schriftlich niedergelegt und
vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet.
§ 9 Finanzierung des Vereins
Die Finanzierung des Vereins erfolgt entsprechend der Finanz- und Beitragsordnung.
§ 10 Kassenprüfer
Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, jährlich die Vermögensverhältnisse, die Konto- und
Kassenführung, sowie die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung zu prüfen.
Sie haben einen schriftlichen Bericht abzufassen und die Mitgliederversammlung über die
Prüfungsergebnisse zu informieren.
§ 11 Verbandsmitgliedschaften
Der Verein kann Mitglied sein im Deutschen Tierschutzbund e.V. sowie im Deutscher Tierschutzbund e.V.,
Landesverband Mecklenburg-Vorpommern.
§ 12 Urheberschaft
Verlautbarungen und Veröffentlichungen im Namen des Vereins müssen mit dem Namen und
der Funktion des Verfassers innerhalb des Vereins gezeichnet sein.
§ 13 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 18.03.2008 einstimmig beschlossen.
Eine inhaltliche Aktualisierung wurde durch die Mitgliederversammlung am 9. Mai 2014 einstimmig bestätigt.
Diese Fassung wird dem Amtsgericht Schwerin zugeleitet und tritt mit dem Zeitpunkt des Eintrags ins
Vereinsregister in Kraft.
Schwerin, 9.Mai 2014