Tierheim- und Tierschutzfreunde Schwerin e.V. BETREIBER: Tierheim- und Tierschutzfreunde Schwerin e.V. Vereinssatzung    § 1   Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins         1.  Der Verein führt den Namen „Tierheim- und Tierschutzfreunde Schwerin e.V.“          nachfolgend  „der Verein“ genannt.      2. Der Verein hat seinen Sitz in Schwerin und ist im Vereinsregister (VR) beim Amtsgericht Schwerin          unter Nummer VR 10006 eingetragen.      3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.        § 2   Zweckbestimmung und Vereinsziele Betreiben des örtlichen Tierheims auf der Grundlage des bestehenden Betreibervertrages mit der Landeshauptstadt Schwerin. Aktive und nachhaltige Umsetzung der allgemeinen Tierschutzgesetzgebung, Erlasse und Verordnungen auf Bundes-,Landes- und Kommunalebene Unterstützung des Umwelt-, Natur- und Artenschutzes Aufklärung zur artgerechten Haltung von Tieren im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit.  § 3   Gemeinnützigkeit Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele. Finanz- und Sachmittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins zuwider laufen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines festgelegten Zweckes fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die zu dem Zeitpunkt besonderer Unterstützung bedarf.  § 4   Mitgliedschaft 1.  Mitglied im Verein kann jede natürliche juristische Person werden, die die Satzung und Ziele des      Vereins anerkennt und in dessen Sinne aktiv oder fördernd tätig sein will und schriftlich die Aufnahme       beantragt. 2.  Formen der Mitgliedschaft      Einzelmitglied: natürliche Person ab einem Mindestalter von 16 Jahren      Ehrenmitglied: Personen, die sich in besonderer Weise um die Förderung der Vereinsziele      oder des Tierschutzes verdient gemacht haben. 3.   Die Aufnahme als Mitglied erfolgt nach Mehrheitsbeschluss des Vorstandes über den                                        gestellten Aufnahmeantrag.       Die Ablehnung eines Antrages bedarf keiner Begründung.        Ehrenmitglieder werden nach Mehrheitsbeschluss durch die Mitgliederversammlung ernannt       bzw. aufgenommen.  4.  Rechte und Pflichten der Mitglieder:       Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen       und gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.       In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden; die       Entrichtung des laufenden Mitgliedsbeitrages ist hierfür Voraussetzung.       Eine Übertragung des Stimmrechts ist nichtzulässig.       Die Unterstützung und Förderung der Vereinsziele - auch in der Öffentlichkeit,  gehören zu       den vorrangigen Pflichten des Mitgliedes. 5.  Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe und Zahlungsfrist sind in der von der Mitgliederversammlung          beschlossenen Finanz- und Beitragsordnung geregelt.  6.  Ende der Mitgliedschaft :      a. Austritt durch schriftliche Erklärung      b. Tod des Mitgliedes      c. Streichung, wenn der Mitgliedsbeitrag nicht innerhalb des laufenden Kalenderjahres gezahlt wurde.      d. Ausschluss,  lt. § 4 / Pkt. 7 7.  Verstößt ein Mitglied des Vereins grob oder wiederholt gegen die Satzung oder die Ziele des       Vereins,  kann der Ausschluss durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes erfolgen. 8.   Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. 9.   Für das laufende Geschäftsjahr gezahlte Beiträge werden nicht zurückgezahlt § 5   Vereinsorgane       Die Organe des Vereins sind:       1.  die Mitgliederversammlung       2.  der Vorstand §  6   Die Mitgliederversammlung        Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, im  2. Halbjahr statt. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder dieses unter Angabe des Grundes schriftlich verlangen bzw. ein Vorstandsbeschluss dafür vorliegt. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss schriftlich mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand erfolgen. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahresberichtes des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses Entlastung des Vorstandes Beschlussfassung über den Jahresarbeitsplan Funktionsbezogene Wahl des Vorstandes Wahl von zwei Kassenprüfern Festsetzung der Mitgliedsbeitragshöhe Entscheidungen über Ehrenmitgliedschaften Beschlussfassung über Satzungsänderungen und freiwillige Vereinsauflösung Beratung und Beschlussfassung über Anträge und sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen. Anträge müssen bis spätestens sieben Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sein, in dringenden Fällen sind Ausnahmen zulässig.. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind Einzel- und Ehrenmitglieder, die entsprechend der Finanz- und Beitragsordnung ihren Jahresmitgliedsbeitrag entrichtet haben..  Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Vereinsauflösung erfordern die Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten. § 7  Vorstand        1.   Der gegenwärtige Vorstand besteht aus:        dem 1. Vorsitzenden – der stellvertretenden Vorsitzenden – der Schatzmeisterin – dem Schriftführer/        Verantwortlichen für Öffentlichkeitsarbeit.        Der Vereinsvorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt,        ist ehrenamtlich tätig und leitet verantwortlich die Vereinsarbeit gemäß Geschäftsordnung . 2.   Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen.       Dieser kann mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teilnehmen. 3.   Vertretungsberechtigt und Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende,       gemeinschaftlich die stellv. Vorsitzende und die Schatzmeisterin.       Der 1. Vorsitzende ist stets einzelvertretungsberechtigt.       Die  stellvertretende Vorsitzende und die Schatzmeisterin vertreten den Verein gemeinsam.       Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. 4.   Die Vorstandssitzung ist beschlussfähig wenn alle Mitglieder eingeladen und       mindestens drei  anwesend sind. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme.       Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit und tritt mindestens einmal im Monat      oder aus besonderem Anlass häufiger zusammen. 5.   Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt        durch einen einstimmigen Vorstandsbeschluss ein neues Vorstandsmitglied kommissarisch zu       berufen.       Dieser Beschluss bedarf der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung. § 8   Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane        Die von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse werde schriftlich niedergelegt und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet.   § 9   Finanzierung des Vereins         Die Finanzierung des Vereins erfolgt entsprechend der Finanz- und Beitragsordnung.                 § 10   Kassenprüfer           Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, jährlich die Vermögensverhältnisse, die Konto- und          Kassenführung,  sowie die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung zu prüfen.         Sie haben einen schriftlichen Bericht abzufassen und die Mitgliederversammlung über die Prüfungsergebnisse zu informieren. § 11  Verbandsmitgliedschaften         Der Verein kann Mitglied sein im  Deutschen Tierschutzbund e.V. sowie im Deutscher Tierschutzbund e.V., Landesverband Mecklenburg-Vorpommern.   § 12   Urheberschaft           Verlautbarungen und Veröffentlichungen im Namen des Vereins müssen mit dem Namen und der Funktion des Verfassers innerhalb des Vereins gezeichnet sein. § 13  Inkrafttreten der Satzung         Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 18.03.2008 einstimmig beschlossen. Eine inhaltliche Aktualisierung wurde durch die  Mitgliederversammlung am 9. Mai 2014 einstimmig bestätigt. Diese Fassung wird dem Amtsgericht Schwerin zugeleitet und tritt mit dem Zeitpunkt des Eintrags ins Vereinsregister in Kraft.   Schwerin, 9.Mai 2014